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Möglichkeiten
Als junger Wehrpflichtiger haben Sie die Wahl. Es gibt nicht nur die
Alternative Wehr- oder Zivildienst, sondern eine ganze Reihe von
Möglichkeiten - und nicht zuletzt die Chance, dass man überhaupt
keinen Dienst leisten muss. Die
Mitglieder
der Arbeitsstelle bieten eine umfassende Beratung an, die eine fundierte
und individuelle Entscheidung ermöglicht. Im Folgenden soll eine
Kurzübersicht gegeben werden, für diejenigen, die sich kurz
informieren möchten, was zum Thema Zivildienst, Bundeswehr etc. zu
beachten ist. Wichtig ist: Fristen bzw. Termine einhalten! In jedem Fall gilt:
im Zweifel eine Beratung in Anspruch nehmen!
- Wehr- bzw. Zivildienstausnahmen
- Alternativen zum Wehrdienst
- Überhaupt keinen Dienst leisten
Es gibt den (seltenen) Fall, dass Voraussetzungen vorliegen, die einem
sowohl die Bundeswehr als auch den Zivildienst ersparen. Das sind:
1.1 Dienstunfähigkeit - § 9 Wehrpflichtgesetz bzw. § 8
Zivildienstgesetz
- ob man wehrdienstunfähig ist, erfährt man nach der
Musterung (liegen gesundheitliche Einschränkungen vor, kann man
entsprechende Atteste vom Arzt mit zur Untersuchung nehmen)
1.2 Ausschluss vom Dienst - § 10 Wehrpflichtgesetz bzw. § 9
Zivildienstgesetz
Bei Vorliegen bestimmter Verurteilungen vor Gericht wird man von der
Wehrpflicht ausgeschlossen:
- Freiheitsstrafe über einem Jahr
- Entzug der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter
- Maßregel nach § 64 oder 65 des Strafgesetzbuches
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1.3 Befreiung vom Wehrdienst - § 11 Wehrpflichtgesetz bzw. §
10 Zivildienstgesetz
Befreit vom Wehrdienst sind:
- Pfarrer bzw. Geistliche
- Schwerbehinderte
- Wehrpflichtige, die unter bestimmten Umständen nahe
Angehörige durch Tod verloren haben (auf Antrag)
- Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Wehr- oder Zivildienst
geleistet haben (auf Antrag)
1.4 Zurückstellung - § 12 Wehrpflichtgesetz bzw. § 11
Zivildienstgesetz
Vorübergehend zurückgestellt wird,
- wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist
- wer eine Gefängnisstrafe verbüßt
- wer Theologie studiert, um Pfarrer zu werden
- wer für den Bundestag, den Landtag oder das europäische
Parlament kandidiert oder dafür gewählt ist
- wenn besondere Gründe vorliegen, die schwere Nachteile für
die eigene Familie, den eigenen Betrieb oder den Beruf erwarten lassen
1.5 Unabkömmlichkeitsstellung - § 13 Wehrpflichtgesetz bzw.
§ 11 Zivildienstgesetz
- Wer in einer Behörde oder einer Kirche bzw.
Religionsgemeinschaft dringend gebraucht wird, kann auf Antrag ganz oder
teilweise von der Wehrpflicht befreit werden.
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Wer weder zum Bund will noch Zivildienst machen möchte, für
den gibt es weitere Alternativen.
Auf der Seite
http://www.zivildienst.de/cln_028/lang_de/nn_151404/Navigation/DienstLeisten/Einsatzmoeglichkeiten/AlternativeDienste/AlternativeDienste__node.html__nnn=true
erklärt das Bundesamt für den Zivildienst die Unterschiede zwischen
Zivildienst und den hier genannten zivilen Ersatzdiensten und bietet weitere
Informationen.
2.1 Zivil- oder Katastrophenschutz - § 13a Wehrpflichtgesetz bzw.
§ 14 Zivildienstgesetz
- Wer sich auf die Dauer von sechs Jahren beispielsweise bei der
Feuerwehr, dem Roten Kreuz oder ähnlichen Rettungsorganisationen oder etwa
dem Technischen Hilfswerk verpflichtet, wird nicht zum Wehrdienst herangezogen.
Informationen gibt's bei den entsprechenden Organisationen. Stellen in der
Region Schwalmstadt finden sich hier.
2.2 Entwicklungsdienst - § 13b Wehrpflichtgesetz bzw. § 14a
Zivildienstgesetz
- Wer für die Dauer von zwei Jahren Entwicklungsdienst bei einem
anerkannten Träger leistet, wird nicht zum Wehrdienst herangezogen.
2.3 Andere Dienste im Ausland - § 14b Zivildienstgesetz
- Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer einen (unbezahlten)
Auslandsdienst bei einem anerkannten Träger ableistet, wird vom
Zivildienst befreit. Der Dienst dauert zwei Monate länger als der
Zivildienst. Weitere Informationen bietet
eine
Liste des Bundesamts für den Zivildienst und die
Aktionsgemeinschaft
Dienst für den Frieden. Wer sich für diese Stellen interessiert,
sollte sich wenigstens ein Jahr vor Beginn mit den genannten Organisationen in
Verbindung setzen. Es gibt viele Bewerber.
- Im Zuge der Verkürzung des Zivildienstes auf 10 Monate dauert
der Andere Dienst im Ausland nur noch mindestens 12 - statt wie bisher - 13
Monate.
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2.4 Freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder Freiwilliges
ökologisches Jahr (FÖJ) - § 14c Zivildienstgesetz
- Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ab dem 01.08.2002 ein
Freiwilliges soziales oder Ökologisches Jahr im In- oder Ausland von
mindestens 12 Monaten Dauer leistet, wird anschließend nicht mehr zum
Zivildienst herangezogen. Das FSJ bzw. FÖJ wird intensiver inhaltlich
begleitet als der Zivildienst. Beginn ist meistens der 15. August.
Informationen gibt's hier.
2.5 Polizisten - § 42 Wehrpflichtgesetz bzw. § 15
Zivildienstgesetz
- Aktive Polizisten werden nicht zum Dienst herangezogen.
2.6 Dienst in Krankenhaus oder Pflege - § 15a
Zivildienstgesetz
- Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer in einem Krankenhaus oder
einer Pflegeeinrichtung (in einem so genannten freien Arbeitsverhältnis)
arbeitet, braucht keinen Zivildienst zu leisten. Das Arbeitsverhältnis
muss ein Jahr länger dauern als der Zivildienst.
2.7 Totalverweigerung
- Auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden im so genannten
Verteidigungsfall zu unbefristeten Diensten herangezogen. Kritiker sagen, dass
auch diese Tätigkeiten das Krieg-Führen ermöglichen und lehnen
daher jeden angeordneten Dienst ab. Wenn sie den Einberufungsbescheid nicht
befolgen, riskieren sie, von der Polizei verhaftet und zu Freiheitsstrafen
verurteilt zu werden. Wer diesen Weg wählt, braucht intensive
Unterstützung.
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Weitere Informationen finden sich hier.
© Reinhold Tripp
Mail:
kdv-sek(ätt)reinhold-tripp.de
Letztes Update: 2005-04-15
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